Leistungen

Zerlegung von Flurstücken

Zerlegung von Flurstücken

Zuständige Stelle

Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder eine öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie können einen Antrag stellen, wenn Sie

  • Flurstückseigentümerin bzw. Flurstückseigentümer,
  • eine erbbauberechtigte Person,
  • eine Person mit Vollmacht (bevollmächtigt) oder Zustimmung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der erbbauberechtigten Person oder
  • eine Behörde in Erfüllung ihrer Aufgaben sind.

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag auf Zerlegung von Flurstücken formlos stellen. Sie haben folgende Möglichkeiten:

  • Sie beauftragen einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder eine öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin.
  • Sie erhalten daraufhin das Ergebnis der Vermessung.
  • Sie erhalten von der Vermessungsbehörde einen Fortführungsnachweis.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Angaben zu dem betoffenen Flurstück

Kosten

Vermessungsgebühren nach der Gebührenverordnung in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis

Die Höhe der Gebühr ist abhängig vom Bodenwert und Anzahl der betroffenen und neu gebildeten Flurstücke. Auf Antrag werden fehlende Grenzpunkte abgemarkt, hierfür fallen zusätzlich Gebühren an.

Bearbeitungsdauer

keine

Hinweise

keine

Vertiefende Informationen

keine

Rechtsgrundlage

Vermessungsgesetz (VermG)

Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen (Gebührenverordnung MLW - GebVO MLW) vom 1. März 2024

Freigabevermerk

-