Aufforstungen
Wer ein Grundstück in der offenen Landschaft aufforsten möchte, benötigt eine Genehmigung nach § 25 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz.
Die Genehmigung erlischt sofern nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung von ihr im Wesentlichen gebrauch gemacht worden ist. Sie kann vor Fristablauf auf Antrag einmalig um drei Jahre verlängert werden.
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
- Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung der Aufforstung entgegenstehen,
- durch die Aufforstung die Verbesserung der Agrarstruktur behindert oder die Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke erheblich gemindert würde,
- der Naturhaushalt, die Lebensstätten von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt würden,
- die Aufforstung den konkretisierten Zielvorstellungen der Gemeinde über die Entwicklung des Gemeindegebietes widerspricht oder
- die Aufforstung geeignet ist, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder der Sicherheit von Gebäuden und deren Bewohner nachteilig zu gefährden.
Über die Genehmigung entscheidet das Landwirtschaftsamt im Einvernehmen mit den betroffenen Fachbehörden, Kreisforstamt und Untere Naturschutzbehörde sowie der jeweiligen Gemeindeverwaltung.
Formulare
Antrag auf Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung
Sie können die Formulare auch direkt beim Landratsamt Freudenstadt, Landwirtschaftsamt, anfordern.
Die ausgefüllten Formulare sind über die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung beim Landratsamt Freudenstadt, Landwirtschaftsamt, einzureichen.