Veterinär- und Verbraucherschutzamt
Sachgebiet Gaststättenbehörde
Beantragen einer Erlaubnis zum Betreiben einer Gaststätte
- Für folgende Städte und Gemeinden des Landkreises Freudenstadt ist der Antrag beim Landratsamt Freudenstadt, Amt für Veterinär- und Verbraucherschutz zu stellen:
- Für die nicht oben genannten Orte, sind die Anträge auf Gestattungen bei der Gaststättenbehörde der jeweiligen Stadt oder Gemeinde zu stellen.
Antragsstellung und Verfahrensablauf
Im Rahmen des Gaststättenrechts werden gewerberechtliche Erlaubnisse nach den Vorschriften des Gaststättengesetzes erteilt, diese Gewerbebetriebe überwacht und etwaige Widerrufsverfahren für erteilte Erlaubnisse durchgeführt. Sie wollen Speisen und / oder Alkohol ausschenken und damit ihr Geld verdienen? Dann benötigen Sie eine Gaststättenerlaubnis, auch Konzession genannt. Wer ein Gaststättengewerbe betreibt, benötigt eine Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz. Außerdem ist eine Gewerbeanmeldung bei der für den Betriebssitz zuständigen Stadt oder Gemeinde vorzunehmen. (Liste, siehe oben)
Keine Erlaubnis braucht, wer: alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben, zubereitete Speisen oder in Verbindung mit seinem Beherbergungsbetrieb Getränke und Speisen an seine Hausgäste verabreicht. Rauchergaststätten unterliegen speziellen gesetzlichen Regelungen.
Um einen möglichst schnellen Verfahrensablauf zu gewährleisten, bitten wir Sie die Unterlagen, welche auf dem untenstehenden Merkblatt aufgeführt sind, möglichst vollständig mit dem entsprechenden Antrag einzureichen.
Amtliche Bekanntmachung
- Aktuell keine Bekanntmachungen