Jugendamt
Jugendgerichtshilfe
Die Jugendhilfe im Strafverfahren wird immer dann tätig, wenn ein strafunmündiges Kind (unter 14 Jahren), ein Jugendlicher (14 – 17 Jahre) oder ein Heranwachsender (18 – 20 Jahre) eine Straftat begangen haben soll. Das Gericht informiert die Jugendgerichtshilfe automatisch. Die Jugendgerichtshilfe begleitet und unterstützt dabei die Betroffenen. Sie vertritt dabei weder die Interessen der Verteidigung noch der Staatsanwaltschaft.