Großraum- und Schwerlastverkehr

Erlaubnis und Ausnahmegenehmigung beantragen

Wenn Sie am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug teilnehmen wollen, dessen Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewicht die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung überschreiten, benötigen Sie dafür eine spezielle Erlaubnis.
Die Durchführung von Großraum- und Schwerlastverkehren – insbesondere bei sehr hohen Maß- und Gewichtsüberschreitungen – bedarf sorgfältiger Planung. Wir empfehlen Ihnen daher, die Details – welche je nach Fahrzeugtyp stark differieren können – vorher mit uns zu besprechen.

Zuständige Stellen

Alpirsbach
Baiersbronn
Loßburg
Landratsamt Freudenstadt
Dornstetten
Glatten
Grömbach
Pfalzgrafenweiler
Schopfloch
Waldachtal
Wörnersberg
Landratsamt Freudenstadt
Freudenstadt
Bad Rippoldsau
Seewald
Stadtverwaltung Freudenstadt
Horb a.N.
Empfingen
Eutingen i.G
Stadtverwaltung Horb a. N.

Voraussetzung

Die Erlaubnis kann unter anderem dann erteilt werden, wenn
  • für den beantragten Verkehr die Beförderung auf der Schiene oder auf dem Wasser nicht in Frage kommt
  • geeignete Straßen zur Verfügung stehen
  •  eine unteilbare Ladung (bei mehreren Teilen gelten Sonderbestimmungen) befördert wird.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Erlaubnis beantragen.
Die Antragstellung und die Bearbeitung der Anträge erfolgt über das bundeseinheitliche Verfahren für Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS). Eine beantragende Person, die nicht an diesem Verfahren teilnimmt, kann ihren Antrag durch Fax stellen.
Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, erteilt die zuständige Stelle die Erlaubnis beziehungsweise Ausnahmegenehmigung.

Dauer der Bearbeitung

Die Bearbeitung dauert in der Regel zwei Wochen.

Gebühren und Kosten

Je nach Aufwand, Umfang und Dauer der Erlaubnis.

Rechtsgrundlage

  • § 29 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Übermäßige Straßenbenutzung) 
  • § 32 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen)
  • § 34 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (Achslast und Gesamtgewicht)