Der Kreistag des Landkreises Freudenstadt
Hauptorgan des Landkreises
Der Kreistag ist die Vertretung der Einwohner und das Hauptorgan des Landkreises. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung fest und entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist oder der Kreistag sie ihm übertragen hat. Der Kreistag besteht aus dem Landrat als Vorsitzendem, er leitet die Sitzungen und vollzieht die Beschlüsse, und aus den ehrenamtlichen Mitgliedern, die von den wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohnern des Landkreises für jeweils fünf Jahre gewählt werden. Die Zahl der Kreisrätinnen und Kreisräte ist abhängig von der Einwohnerzahl des Landkreises. Die Sitzungen des Kreistags sind in der Regel öffentlich.
Dem am 9. Juni 2024 gewählten Kreistag des Landkreises Freudenstadt gehören 44 Mitglieder (PDF,61 KB) an.
Sitzverteilung im amtierenden Kreistag
Partei | Anzahl der Mitglieder | Personen |
---|---|---|
CDU | 13 Mitglieder | Fraktionsvorsitzender: Kreisrat Michael Ruf |
Freie-Wähler-Vereinigung | 9 Mitglieder | Fraktionsvorsitzender: Kreisrat Tore-Derek Pfeifer |
AfD | 7 Mitglieder | Fraktionsvorsitzender: Kreisrat Dr. Uwe Hellstern MdL |
SPD | 5 Mitglieder | Fraktionsvorsitzender: Kreisrat Gerhard Gaiser |
Bündnis 90/DIE GRÜNEN | 4 Mitglieder | Fraktionsvorsitzende: Kreisrätin Elisabeth Gebele |
FDP | 3 Mitglieder | Fraktionsvorsitzender: Kreisrat Dr. Ernst Wolf |
Frauen in den Kreistag | 3 Mitglieder | Fraktionsvorsitzende: Kreisrätin Martina Sillmann |
Die Ausschüsse des Kreistags
Verwaltungs- und Sozialausschuss (VSA)
Beschließender Ausschuss des Kreistags
Der Verwaltungs- und Sozialausschuss besteht aus 17 Kreisräten. Vorsitzender ist Landrat Dr. Klaus Michael Rückert.
Der Verwaltungs- und Sozialausschuss ist für Angelegenheiten aus folgenden Aufgabengebieten zuständig:
- Finanzverwaltung
- Haupt- und Personalverwaltung
- Elektronische Datenverarbeitung
- Kreisarchiv
- Kreismedienzentrum
- Öffentlichkeitsarbeit
- Rechnungsprüfung
- Recht und Ordnung
- Schulen
- Tourismus
- Wahlen
- Wirtschaftsförderung
- Gesundheitswesen
- Krankenhausangelegenheiten
- Kreisvolkshochschule
- Kultur
- soziale Angelegenheiten mit Ausnahme der Zuständigkeiten des Jugendhilfeausschusses
Außerdem entscheidet er im Einvernehmen mit dem Landrat über die Ernennung, Einstellung einschließlich Höhergruppierung und Entlassung von Beamten ab Besoldungsgruppe A 12 BBesG sowie von Beschäftigten ab Entgeltgruppe 11 TVöD.
Technischer Ausschuss (TA)
Beschließender Ausschuss des Kreistags
Der Technische Ausschuss besteht aus 17 Kreisräten. Vorsitzender ist Landrat Dr. Klaus Michael Rückert.
Der Technische Ausschuss ist für Angelegenheiten aus folgenden Aufgabengebieten zuständig:
- Eigenbetrieb Abfallwirtschaft
- Feuerwehr
- Hoch- und Tiefbaumaßnahmen
- Katastrophenschutz
- Kreisplanung und -entwicklung mit Ausnahme der Sozial- und Jugendplanung
- Liegenschaften
- Natur- und Landschaftsschutz
- Öffentlicher Personennahverkehr
- Schülerbeförderung
- Straßen
- Umwelt
- Verkehrswesen
- Wasserwirtschaft und Bodenschutz
- Landwirtschaft
Jugendhilfeausschuss (JHA)
Beratender Ausschuss des Kreistags
Der Jugendhilfeausschuss besteht aus 9 Kreisräten, 6 stimmberechtigten Mitgliedern aus Jugendverbänden, Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und Trägern der Jugendhilfe sowie weiteren 5 beratenden Mitgliedern. Vorsitzender ist Landrat Dr. Klaus Michael Rückert.
Der Jugendhilfeausschuss ist zuständig für die Vorberatung folgender Angelegenheiten:
- die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe:
- die Jugendhilfeplanung,
- die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe im Bezirk des Jugendamtes,
- die Vorberatung des Haushaltsplans der öffentlichen Jugendhilfe,
- die Entscheidung über die Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen des Jugendamtes und der Träger der freien Jugendhilfe nach Maßgabe der Richtlinien und der vom Kreistag bereitgestellten Mittel; die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe .
- den Vorschlag der Jugendschöffen nach § 35 Jugendgerichtsgesetz (JGG).