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Zerlegung von Flurstücken
Zerlegung von Flurstücken
Zuständige Stelle
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder eine öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie können einen Antrag stellen, wenn Sie
- Flurstückseigentümerin bzw. Flurstückseigentümer,
- eine erbbauberechtigte Person,
- eine Person mit Vollmacht (bevollmächtigt) oder Zustimmung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der erbbauberechtigten Person oder
- eine Behörde in Erfüllung ihrer Aufgaben sind.
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag auf Zerlegung von Flurstücken formlos stellen. Sie haben folgende Möglichkeiten:
- Sie beauftragen einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder eine öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin.
- Sie erhalten daraufhin das Ergebnis der Vermessung.
- Sie erhalten von der Vermessungsbehörde einen Fortführungsnachweis.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Angaben zu dem betoffenen Flurstück
Kosten
Vermessungsgebühren nach der Gebührenverordnung in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis
Die Höhe der Gebühr ist abhängig vom Bodenwert und Anzahl der betroffenen und neu gebildeten Flurstücke. Auf Antrag werden fehlende Grenzpunkte abgemarkt, hierfür fallen zusätzlich Gebühren an.
Bearbeitungsdauer
keine
Hinweise
keine
Vertiefende Informationen
keine
Rechtsgrundlage
Vermessungsgesetz (VermG)
Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen (Gebührenverordnung MLW - GebVO MLW) vom 1. März 2024
Freigabevermerk
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