Leistungen

Kinderschutz – Hilfe & Schutz für Kinder und Jugendliche inkl. leF Liste

Kinderschutz geht uns alle an!
Das Jugendamt hat den gesetzliche Auftrag, Kinder, die vernachlässigt, misshandelt oder missbraucht werden, zu schützen. Dieser gesetzliche Auftrag liegt jedoch nicht alleine beim Jugendamt.

So bleibt es die Aufgabe von jedem einzelnen Mitbürger zu handeln, wenn Kinder und Jugendliche gefährdet sind.

Onlineantrag und Formulare

Zuständige Stelle

Jugendamt Landratsamt Freudenstadt

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Kindeswohlgefährdung

Definition:

Unter Kindeswohlgefährdung wird eine Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls eines Kindes verstanden, welche sich aus einer missbräuchlichen Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten einer dritten Person ergeben kann. Dabei werden vier Formen von Kindeswohlgefährdungen unterschieden:

  • körperliche Misshandlung:

Unter körperlicher Misshandlung versteht man: „alle gewaltsamen Handlungen aus Unkontrolliertheit oder Erziehungskalkül, die dem Kind körperliche Schäden und Verletzungen zufügen“ (Münder et al. 2000, S. 52).

Körperliche Gewalt kann die verschiedensten Formen haben: Prügel, Schläge, Stichverletzungen, Verbrennungen, Verbrühungen, Striemen, Blutergüsse, Schütteln (Achtung: Schütteltrauma bei Kleinkindern), Hämatome am Körper, Hautwunden, familiäre Gewalttätigkeiten.

Mögliche Folgen:
Traumata, bleibende körperliche Einschränkungen, im schlimmsten Fall kann eine körperliche Misshandlung zum Tod führen

  • Seelische Misshandlung:

Unter seelischer Misshandlung werden alle Äußerungen und Handlungen zusammengefasst, die das Kind terrorisieren, ängstigen, es in zynischer oder sadistischer Weise herabsetzen, es anhaltend überfordern oder das Gefühl der Ablehnung und der eigenen Wertlosigkeit vermitteln.

Beispiele:
Eine seelische Misshandlung ist z.B. gegeben, wenn Kinder massiv mit Drohungen geängstigt und eingeschüchtert werden, wenn sie eingesperrt und von Außenkontakten abgeschnitten werden und ihnen die Sündenbockrolle in der Familie zugeschrieben wird. Kinder, die ausgenutzt und korrumpiert werden, indem sie zu einem selbstzerstörerischen oder strafbaren Verhalten angehalten oder gezwungen werden sind von seelischer Misshandlung betroffen – auch dann, wenn ein solches Verhalten widerstandslos zugelassen wird. Auch Kinder, die in elterliche Streitereien oder Beziehungskonflikte hineingezogen werden, sind von seelischer Misshandlung betroffen. In besonderem Maße, wenn Kinder massive Partnergewalt miterleben. Überbehütetes oder stark überfürsorgliches Erziehungsverhalten kann ebenfalls unter diesen Misshandlungsbegriff eingeordnet werden, wenn es Ohnmacht und Abhängigkeit vermittelt und wehrlos macht. Weiter fällt unter seelische Misshandlung die Verweigerung emotionaler Responsivität, z.B.: Signale des Kindes und seine Bedürfnisse nach emotionaler Zuwendung werden anhaltend und in ausgeprägter Form übersehen und nicht beantwortet (wenig bis kein Erfüllen emotionaler Grundbedürfnisse des Kindes/Desinteresse am Kind). Außerdem können Kinder einer seelischen Misshandlung ausgesetzt sein, wenn nach einer Trennung der Eltern gezielt die Entfremdung von einem Elternteil angestrebt wird. Auch körperliche Gewalt zwischen Familienmitgliedern kann zur seelischen Misshandlung führen.

Mögliche Folgen:
Psychische Erkrankungen (z.B. Persönlichkeitsstörungen), vermindertes Selbstbewusstsein, Aggressivität, die Gefahr auch im Erwachsenenalter Opfer von Gewalt zu werden, Angstzustände etc.

  • Sexuelle Misshandlung:

Sexueller Missbrauch ist immer dann gegeben, wenn ein Mädchen oder Junge von einem Erwachsenen oder älteren Jugendlichen als Objekt der eigenen sexuellen Bedürfnisbefriedigung benutzt wird. Kinder und Jugendliche sind aufgrund ihrer kognitiven und emotionalen Entwicklung nicht in der Lage, sexuellen Beziehungen zu Erwachsenen wissentlich zuzustimmen. Fast immer nutzt der Täter ein Macht- oder Abhängigkeitsverhältnis aus.

Sexueller Missbrauch ist körperliche und psychische Gewaltanwendung und Machtausübung mittels sexueller Handlungen am Körper und an der Seele eines Mädchens oder Jungen. Unter sexuellem Missbrauch sind sämtliche als potenziell schädlich angesehenen sexuell motivierten Handlungen zu verstehen. Es werden auch sexuelle Handlungen ohne Körperkontakt wie Exhibitionismus, oder Anbieten von pornographischem Material zum sexuellen Missbrauch gezählt.

Beispiele:
Sexueller Missbrauch beginnt bei sexuellen Übergriffen, wie verbaler Belästigung, voyeuristischem Taxieren des kindlichen Körpers, aber auch flüchtigen Berührungen des Genitalbereichs oder der Brust über der Kleidung.
Um Missbrauch handelt es sich, wenn sexuelle Handlungen am Körper des Kindes stattfinden oder der Erwachsene bzw. Jugendliche sich entsprechend anfassen lässt, z.B. die Genitalien des Kindes manipuliert, ihm Zungenküsse gibt, sich vom Kind befriedigen lässt. Zu den schweren Formen zählen Vergewaltigungen aller Art: vaginal, oral, anal. Es gibt auch Missbrauchshandlungen, die den Körper des Kindes nicht direkt einbeziehen, z.B., wenn jemand vor einem Kind masturbiert, sich exhibitioniert, dem Kind gezielt pornografische Darstellungen zeigt oder es zu sexuellen Handlungen an sich selbst, beispielsweise auch vor der Webcam, auffordert.

Mögliche Folgen:
Traumata, Gefühl der Wertlosigkeit, starkes Schamgefühl, selbstdestruktives Verhalten, Bettnässen, chronisches Weglaufen, wiederholte Suizidversuche, Schäden der körperlichen oder seelischen Entwicklung, Essstörungen, chronische Schmerzen, Alpträume, körperliche Verletzungen im Intimbereich, die Gefahr, selbst zum Täter zu werden, oder als Erwachsener nochmals Opfer zu werden, Verhaltensauffälligkeiten wie fremdverletzendes Verhalten und sexualisiertes Interesse/Verhalten, selbstgefährdendes Verhalten.

  • Vernachlässigung:

Vernachlässigung ist die andauernde oder wiederholte Unterlassung fürsorglichen Handelns durch sorgeberechtigte Personen.

Beispiele und Folgen:
Unter körperlicher Vernachlässigung versteht man unzureichende Versorgung zum Beispiel mit:

  • Nahrung und Flüssigkeit
    Mögliche Folgen: ausgemergelt, dehydriert, mangelnde Konzentration, anfällig für Krankheiten
  • sauberer Kleidung und Hygiene
    Mögliche Folgen: Mobbing, Ausgrenzung, Schamgefühl, erhöhtes Risiko für Erkrankungen
  • Wohnraum
    Mögliche Folgen: Verletzungsgefahr (z.B. offene Stromkabel, Baustelle), Erkrankungen (z.B. aufgrund von Schimmel oder fehlender Heizung)
  • Medizinischer Versorgung
    Mögliche Folgen: Nichterkennen von Behandlungsbedürftigen Erkrankungen, Chronifizierung von Erkrankungen, daraus können Einschränkungen in der gesundheitlichen Unversehrtheit entstehen

Unter kognitiver und erzieherischer Vernachlässigung versteht man z. B.:

  • Mangel an Konversation, Spiel und anregenden Erfahrungen
    Mögliche Folgen: Sprach- und Lernrückstände, sozialer Rückzug, Probleme im Kontakt mit Gleichaltrigen
  • fehlende erzieherische Einflussnahme auf einen unregelmäßigen Schulbesuch,
    Mögliche Folgen: mangelnde Schulbildung, mögliche Probleme bei der Berufsfindung
  • fehlende erzieherische Einflussnahme auf Delinquenz oder Suchtmittelgebrauch
    Mögliche Folgen: Abhängigkeit, Begehen von Straftaten, soziale Ausgrenzung von Gleichaltrigen
  • fehlende Beachtung eines besonderen und erheblichen Erziehungs- oder Förderbedarfs
    Mögliche Folgen: Verfestigung von Entwicklungs- und Verhaltensstörungen, soziale Ausgrenzung

Unter emotionaler Vernachlässigung versteht man z.B.:

  • Mangel an Wärme in der Beziehung zum Kind
    Mögliche Folgen: Bindungsstörung, Aggressivität, mangelndes Selbstwertgefühl, Grenzenlosigkeit
  • fehlende Reaktion auf emotionale Signale des Kindes
    Mögliche Folgen: Bindungsstörung, emotionaler Rückzug, Probleme eigene Gefühle wahrnehmen zu können, Aggressivität, selbstverletzendes Verhalten
  • unzureichende Beaufsichtigung - das Kind bleibt längere Zeit alleine und auf sich gestellt und/oder es erfolgt keine Reaktion auf eine längere unangekündigte Abwesenheit des Kindes
    Mögliche Folgen: Verlustängste, Gefahr der Verletzung, Bindungsstörung

Noch unsicher, ob eine Gefährdung vorliegt? Die IeF hilft weiter:

Als Fachkraft einer Einrichtung können Sie sich an eine IeF (Insoweit erfahrene Fachkraft) wenden. Diese kann Sie dabei begleiten, die Einschätzung einer Gefährdung vorzunehmen.

Verfahrensablauf

Vorgehen bei Gefährdungen von Kindern und Jugendlichen:

  • sofortige Mitteilung an das Jugendamt machen
  • es erfolgt eine sofortige Überprüfung der Mitteilung durch das Jugendamt

Hinweise:

  • die Mitteilung kann anonym abgegeben werden

Bitte nehmen Sie Kontakt zur Polizei auf, wenn Sie uns außerhalb der Arbeitszeiten nicht erreichen. Die Polizei kann dann den Kontakt zu MitarbeiterInnen im Bereitschaftsdienst aufnehmen

Fristen

Keine

Erforderliche Unterlagen

Keine

Kosten

Keine

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall und den zu beteiligten Behörden.

Hinweise

Informationsveranstaltungen für Fachkräfte im Kinder- und Jugendschutz:

Das Jugendamt Freudenstadt bietet für Erzieher und Erzieherinnen, Lehrer und Lehrerinnen, Hebammen und Geburtshelfer bzw. Geburtshelferinnen diverse Informationsveranstaltungen an.

Vertiefende Informationen

Weiterführende Links & Downloads:

Rechtsgrundlage

Das Jugendamt hat den gesetzliche Auftrag, Kinder, die vernachlässigt, misshandelt oder missbraucht werden, zu schützen. Dieser gesetzliche Auftrag liegt jedoch nicht alleine beim Jugendamt. § 8a SGB VIII konkretisiert diesen allgemeinen staatlichen Schutzauftrag als Aufgabe der Jugendämter, verdeutlicht jedoch auch die Beteiligung der freien Träger an dieser Aufgabe und beschreibt Verantwortlichkeiten der beteiligten Fachkräfte der Jugendhilfe.

Freigabevermerk

26.11.2024