Leistungen

Verschmelzung von Flurstücken

Verschmelzung von Flurstücken

Zuständige Stelle

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie können einen Antrag stellen, wenn Sie

  • Flurstückseigentümerin bzw. Flurstückseigentümer,
  • eine erbbauberechtigte Person,
  • eine Person mit Vollmacht (bevollmächtigt) oder Zustimmung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der erbbauberechtigten Person oder
  • eine Behörde in Erfüllung ihrer Aufgaben sind.

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag auf Verschmelzung von Flurstücken formlos stellen. Sie haben folgende Möglichkeiten:

  • Sie beauftragen einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder eine öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin.
  • Sie wenden sich an die Vermessungsbehörde des Ortes, in dem sich das Grundstück befindet.
  • Sie erhalten daraufhin das Ergebnis der Vermessung.
  • Sie erhalten von der Vermessungsbehörde einen Fortführungsnachweis.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Angaben zu dem betroffenen Flurstück

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

keine

Hinweise

keine

Vertiefende Informationen

keine

Rechtsgrundlage

Vermessungsgesetz (VermG)

Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen (Gebührenverordnung MLW - GebVO MLW) vom 1. März 2024

Freigabevermerk

-