Leistungen
Verschmelzung von Flurstücken
Verschmelzung von Flurstücken
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie können einen Antrag stellen, wenn Sie
- Flurstückseigentümerin bzw. Flurstückseigentümer,
- eine erbbauberechtigte Person,
- eine Person mit Vollmacht (bevollmächtigt) oder Zustimmung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der erbbauberechtigten Person oder
- eine Behörde in Erfüllung ihrer Aufgaben sind.
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag auf Verschmelzung von Flurstücken formlos stellen. Sie haben folgende Möglichkeiten:
- Sie beauftragen einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder eine öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin.
- Sie wenden sich an die Vermessungsbehörde des Ortes, in dem sich das Grundstück befindet.
- Sie erhalten daraufhin das Ergebnis der Vermessung.
- Sie erhalten von der Vermessungsbehörde einen Fortführungsnachweis.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Angaben zu dem betroffenen Flurstück
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
keine
Hinweise
keine
Vertiefende Informationen
keine
Rechtsgrundlage
Vermessungsgesetz (VermG)
Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen (Gebührenverordnung MLW - GebVO MLW) vom 1. März 2024
Freigabevermerk
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