Bürgermeisterwahl in der Stadt Alpirsbach ist ungültig

Hinweis: Gegen die vom Landratsamt am 12. Juni 2024 veröffentlichte Pressemitteilung hat Sven Christmann beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt mit dem Ziel, den Begriff „Suspendierung“ aus dem Text entfernen zu lassen. Obwohl in diesem Verfahren noch keine Entscheidung vorliegt, wurde die Pressemitteilung an dieser Stelle konkretisiert. An der Entscheidung, die Wahl aufzuheben, hält das Landratsamt fest.

Das Landratsamt Freudenstadt hat die erforderliche Wahlprüfung der Bürgermeisterwahl in der Stadt Alpirsbach abgeschlossen, bei der Kandidat Sven Christmann in der Stichwahl am 28. April 2024 die Stimmenmehrheit erhalten hatte.

„Die Kommunalaufsicht ist nach eingehender Prüfung der von der Stadt Alpirsbach vorgelegten Wahlunterlagen und der drei zulässigen Einsprüche zu dem Prüfungsergebnis gelangt, dass die Einsprüche begründet, die Bürgermeisterwahl zu beanstanden und sowohl die Hauptwahl am 14. April 2024, als auch die Stichwahl am 28. April 2024 für ungültig zu erklären sind.“ gab Landrat Dr. Klaus Michael Rückert am Dienstag, 12. Juni 2024 im Rahmen eines kurzfristig anberaumten Pressegesprächs bekannt.

Die Wahlprüfung auf der Grundlage des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung Baden-Württemberg habe Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften festgestellt:

1.
Herr Christmann hat in seinem auf Instagram veröffentlichten Statement vom 13. April 2024 explizit darauf hingewiesen, dass er nicht suspendiert sei. Auch in seiner Darstellung am 2. Mai 2024 auf seiner Website stellt er dies nochmals klar und teilt mit, dass er dies nicht nur über Instagram, sondern auch in persönlichen Gesprächen oder auch schriftlich so mitgeteilt habe. Im Rahmen der Wahlprüfung hat das Landratsamt gesicherte Informationen erhalten, dass Herrn Christmann schon lange vor Beginn des Bürgermeister-Wahlverfahrens die Führung der Dienstgeschäfte gem. § 39 BeamtStG verboten wurde und dass dieses Verbot seither unverändert fortbesteht.§ 39 BeamtStG stellt keine Legaldefinition des Begriffs Suspendierung dar, das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wird in Rechtsprechung und Literatur jedoch häufig mit diesem Begriff gleichgesetzt. Nach den rechtlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung hierzu ist dies als eine aktive Täuschung der Wähler zu bewerten. Auf den Vorwurf der Täuschung und des Vorenthaltens von wichtigen Informationen für den Wähler haben sich insbesondere auch alle drei Einsprüche bezogen.

2.
Herr Christmann hatte sich dazu entschieden, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, allerdings hat er nicht umfassend informiert. Ob hier letztendlich eine Täuschung durch Unterlassung zu bejahen ist, kann aufgrund der unter Ziffer 1 ausgeführten aktiven Wahltäuschung dahingestellt bleiben.

3.
Nach den wahlrechtlichen Bestimmungen musste Herr Christmann 10 Unterstützungsunterschriften von wahlberechtigen Personen auf amtlichen Formblättern vorlegen. Die vorliegenden Bewerbungsunterlagen von Herrn Christmann enthalten zwar zehn unterschriebene Formblätter, jedoch fehlt bei 9 der 10 notwendigen Formblättern die entscheidende Angabe, welcher Kandidat für das Amt des Bürgermeisters tatsächlich unterstützt werden soll. Dies ist ein wesentlicher Mangel, die Bewerbung von Herrn Christmann ist damit formell als nicht gültig zu bewerten. Der Gemeindewahlausschuss hätte auf diese Mängel hinweisen und die Unterstützungsunterschriften und damit die Bewerbung von Herrn Christmann für ungültig erklären müssen.

4.
Die vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen sowohl für die Hauptwahl als auch für die Stichwahl erfolgten im Nachrichtenblatt der Stadt Alpirsbach und auch auf der Webseite der Stadt Alpirsbach. Sie haben alle erforderlichen Informationen enthalten, jedoch fehlte bei den rechtlich maßgeblichen Bekanntmachungen im Internet die notwendige elektronische Signatur, was einen wesentlichen Bekanntmachungsfehler darstellt.

Im Wahlprüfungsverfahren müssen die festgestellten Wahlfehler zusätzlich anhand des Maßstabs der Ergebniserheblichkeit überprüft werden. Dadurch wird verhindert, dass ergebnisunerhebliche Verstöße, selbst wenn damit gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen wurde, zu einer Aufhebung der Wahl führen. Nach sorgfältiger Abwägung der unterschiedlichen Aspekte konnten die Wahlrechtsverstöße bei den öffentlichen Bekanntmachungen anhand des notwendigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs am Ende als ergebnisunerheblich eingestuft werden.

Die Täuschung der Wähler muss von der Wahlprüfungsbehörde jedoch als ergebniserheblich eingestuft werden, da dies eine direkte Auswirkung auf das Wahlverhalten und die Stimmabgabe der Bürger hat. Hierauf beziehen sich insbesondere auch die Begründungen der drei Einsprechenden. Das Gesetz verlangt nicht einen tatsächlichen, sondern nur einen möglichen ursächlichen Zusammenhang zwischen Wahlfehler und Wahlergebnis. Dieser ist gegeben, wenn sich aus dem Verstoß eine konkrete und nach der Lebenserfahrung nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses ergibt. Dies liegt bei der Hauptwahl vor, aber auch insbesondere bei der Stichwahl, hätten sich hier 155 Wähler für den anderen Bewerber entschieden, wäre die Wahl anders ausgegangen.

Auch die nicht ausgefüllte Angabe mit dem Namen von Sven Christmann auf dem Formblatt „Unterstützungsunterschrift“ musste von der Wahlprüfungsbehörde als ergebniserheblich eingestuft werden, weil die Bewerbung von Herrn Christmann damit nicht gültig war und er nicht zur Wahl hätte zugelassen werden dürfen.

Der Stadt Alpirsbach ist der Wahlprüfungsbescheid am Mittwoch, 12. Juni 2024 zugestellt worden. Wegen der Beanstandung und Unwirksamkeitserklärung wird die Stadt Alpirsbach in dem Prüfungsbescheid aufgefordert, unverzüglich eine Neuwahl anzuordnen. Die vom Wahlprüfungsbescheid Betroffenen haben die Möglichkeit, gegen die Wahlprüfungsentscheidung unmittelbar Klage beim Verwaltungsgericht in Karlsruhe zu erheben. 

Hausanschrift

Herrenfelder Straße 14
72250 Freudenstadt

Telefon: 07441 920-0
Telefax: 07441 920-999900
E-Mail: post@kreis-fds.de

E-Mail-Postfach für verschlüsselte elektronische Kommunikation

Postanschrift

Postfach 620
72236 Freudenstadt

Anfahrt

Öffnungszeiten

Landratsamt
Dienstag 08:00-12:00
Donnerstag 08:00-12:00
14:00-17:30
Freitag 08:00-12:30
und nach Vereinbarung
Zulassungsstellen
Montag 08:00-12:00
14:00-15:30
Dienstag 08:00-15:30
Mittwoch 08:00-12:30
Donnerstag 08:00-12:00
14:00-17:30
Freitag 08:00-12:30

Nach Bedarf unserer Kunden haben die Ämter unterschiedliche Öffnungszeiten - bitte informieren Sie sich auf den Ämter-Seiten.

Bankverbindungen

Kreissparkasse Freudenstadt

IBAN

DE58 6425 1060 0000 0000 86

BIC

SOLADES1FDS

Postbank Stuttgart

IBAN

DE06 6001 0070 0004 5857 05

BIC

PBNKDEFF

Umsatzsteuer-ID

DE144250325